Unfall - kleines Lexikon
Im Folgenden informieren wir Sie über die gängigen Begriffe in der Unfallversicherung.
Antragssteller
Der Antragssteller ist der Versicherungsnehmer und unterschreibt den Antrag
Gesundheitsprüfung
Allgemein ist eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich. Im Normalfall wird nur nach einigen sehr schweren Erkrankungen gefragt, wie zum Beispiel Hämophilie (Bluterkrankheit). Nicht versicherbar sind häufig pflegebedürftige Personen ab einer bestimmten Pflegestufe oder Personen, die unter schweren Geisteskrankheiten leiden.
Gliedertaxe
Die so genannte Gliedertaxe bestimmt den Grad der Invalidität. Einstufung der Invaliditätsgrade nach Prozent*:
Arm
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Bis oberhalb des
Elllenbogengelenks
Unterhalb des
Ellenbogengelenks
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70 %
65 %
60 %
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Hand
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55 %
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Daumen
Zeigefinger
Ein anderer Finger
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20 %
10 %
5 %
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Bein
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Über Mitte des
Oberschenkels
Bis Mitte des
Oberschenkels
Bis unterhalb des
Knies
Bis Mitte des
Unterschenkels
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70 %
60 %
50 %
45 %
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Fuß
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40 %
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Große Zehe
Eine andere Zehe
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5 %
2 %
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Sinnesbeeinträchtiung
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Ein Auge
Gehör auf einem Ohr
Geruchssinn
Geschmackssinn
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50 %
30 %
10 %
5 %
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*Auszug aus den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
Invalidität
Als invalide gilt, wer dauerhaft in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Police
Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten, ist die Police.
Unfall
Versicherungstechnisch liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich und von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
versicherte Person
Als versicherte Person gilt derjenige, dessen Unfallrisiko versichert ist. Erleidet die versicherte Person einen Unfall, wird die Versicherungsleistung entsprechend dem verbleibenden Invaliditätsgrad und der sonstigen Vereinbarungen erbracht.