Unfall - kleines Lexikon
Im Folgenden informieren wir Sie über die gängigen Begriffe in der Unfallversicherung.
Antragsteller: Der Antragssteller ist der Versicherungsnehmer und unterschreibt den Antrag.
Gesundheitsprüfung: Allgemein ist eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich. Im Normalfall wird nur nach einigen sehr schweren Erkrankungen gefragt, wie zum Beispiel Hämophilie (Bluterkrankheit). Nicht versicherbar sind häufig pflegebedürftige Personen ab einer bestimmten Pflegestufe oder Personen, die unter schweren Geisteskrankheiten leiden.
Gliedertaxe: Die so genannte Gliedertaxe bestimmt den Grad der Invalidität. Einstufung der Invaliditätsgrade nach Prozent*:
Arm | Bis oberhalb des Elllenbogengelenks Unterhalb des Ellenbogengelenks |
70 %
65 %
60 %
|
Hand | Daumen Zeigefinger Ein anderer Finger |
55 % 20 % 10 % 5 % |
Bein | Über Mitte des Oberschenkels Bis Mitte des Oberschenkels Bis unterhalb des Knies Bis Mitte des Unterschenkels |
70 % 60 % 50 % 45 % |
Fuß | Große Zehe Eine andere Zehe |
40 % 5 % 2 % |
Sinnesbeeinträchtiung | Ein Auge Gehör auf einem Ohr Geruchssinn Geschmackssinn |
50 % 30 % 10 % 5 % |
Invalidität: Als invalide gilt, wer dauerhaft in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Police: Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten, ist die Police.
Unfall: Versicherungstechnisch liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich und von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
versicherte Person:Als versicherte Person gilt derjenige, dessen Unfallrisiko versichert ist. Erleidet die versicherte Person einen Unfall, wird die Versicherungsleistung entsprechend dem verbleibenden Invaliditätsgrad und der sonstigen Vereinbarungen erbracht.